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Oblig. Bundesprogramm

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Obligatorisch Programm

Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind Dienst- und Schiessbüchlein oder Leistungsausweis unbedingt mitzubringen! Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Klebebogen) nicht vergessen!

Schiesspflichtig:
Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Übung. Subalternoffiziere können wählen zwischen dem obligatorischen Programm 300m (Stgw) oder 25m (Pist).

Nicht schiesspflichtig sind:
Sdt, Gfr und Uof, die dienstlich nicht mit einem Stgw ausgerüstet sind; Rekr, die im betreffenden Jahr eine Rekrutenschule bestehen oder beenden; Uof und Sub Of, die im betreffenden Jahr eine Rekrutenschule bestehen oder mindestens 45 Diensttage mit Gradsold leisten; AdA, die im laufenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

Dispensiert im betreffenden Jahr sind:
Schiesspflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit ihrer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet werden.Schiesspflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder in die Armee eingeteilt und mit der Handfeuerwaffe ausgerüstet werden. Schiesspflichtige, die im Laufe des Jahres mit dem Stgw neu bewaffnet oder von Faust- auf Handfeuerwaffe umbewaffnet werden. Schiesspflichtige, welche von einer sanitarischen Untersuchungskommission dispensiert wurden, sofern die Dispensation nicht nach dem 31. Juli abläuft. Schiesspflichtige die von einer kantonalen Militärbehörde wegen Freiheits-entzug oder Krankheit dispensiert wurden, sofern die Dispensation nicht nach dem 31. Juli abläuft.

Ort zur Erfüllung der Schiesspflicht:
Schiesspflichtige haben die Bundesübung bis Ende August in einem anerkannten Schiessverein zu schiessen. Jeder Schiessverein ist verpflichtet, in der Gemeinde wohnende Schützen zum Schiessen der Bundesübung aufzunehmen. Die Gemeinden und Schiessvereine können das Schiessen von Schützen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde ablehnen, wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind. Alle Bundesübungen (Oblig. Programm, Feldschiessen) müssen im gleichen Verein geschossen werden (Ausnahme: Wohnortwechsel).Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss bis Ende August in einem Schiessverein geschossen haben, müssen zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem eintägigen Nachschiesskurs in Zivilkleidung einrücken. Die Nachschiesskurse finden in der Regel im Monat November statt.

Obligatorisches Programm:
Im Obligatorischen Programm werden in 4 Übungen 20 Schüsse auf die Distanz von 300 m (Sub Of wahlweise 25 m) geschossen. Als Mindestleistung werden 42 Punkte (Pistole 120 Punkte) und nicht mehr als 3 Nuller verlangt. Schiesspflichtige, welche die Mindestleistung des obligatorischen Programms nicht erfüllen, oder die Übung nicht vorschriftsgemäss geschossen haben, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag höchstens 2 Mal wiederholen. Die Wiederholungen müssen, ausgenommen bei Wohnortwechsel, im gleichen Verein geschossen werden. Dienst- und Schiessbüchlein, resp. Militärischer Leistungsausweis sind beim erstmaligen Antreten zu den obligatorischen Schiessübungen mitzubringen.
Jeder Schiesspflichtige ist persönlich dafür verantwortlich, dass die Schiesspflicht jeweils bis spätestens 15. September in seinem Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis durch den betreffenden Schiessverein eingetragen wird.
Besonders zu beachten ist, dass die im Militärdienst geschossenen Übungen nicht als Erfüllung der Schiesspflicht anerkannt werden. Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm jeweils bis zum 31. August in einem Verein nicht vorschriftsgemäss schiessen, oder aus dem gleichen Grund nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben vor dem letzten Schiesstag, resp. dem Nachschiesskurs, ein Dispensationsgesuch unter Beilage des Dienstbüchleins und eines verschlossenen Arztzeugnisses an die Militärbehörde des Einteilungskantons zu richten.


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